Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0005
Nur Paragraph 50, Absatz 4, LDG 1984 verweist auf die Supplierverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz 7, LDG 1984. Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 3, LDG 1984 verweist hingegen - im Hinblick auf die dauernde Unterrichtserteilung - auf die Unterrichtsverpflichtung nach Paragraph 51, LDG 1984. Von einer solchen regelmäßigen Unterrichtserteilung ist der Leiter von einer Schule mit mehr als sieben Klassen nach Absatz 6, des Paragraph 51, LDG 1984 jedoch befreit. Aus dieser Rechtslage ist abzuleiten, dass nur kurzfristige Einzelsupplierungen nach Paragraph 50, Absatz 4, LDG 1984 vom freigestellten Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule im Rahmen seiner Supplierverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz 7, zweiter Satz LDG 1984 (bis zu dem dort festgelegten Ausmaß) ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu erbringen sind, während für durch dauernde Unterrichtserteilung gehaltene Unterrichtsstunden eine besondere Vergütung nach Paragraph 50, Absatz 5, LDG 1984 gebührt.