Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0005
Der Verweis in Paragraph 50, Absatz 4, LDG 1984 ist als ein solcher auf Paragraph 51, Absatz 7, LDG 1984 zu lesen. Danach besteht bei gemäß Absatz 6, legcit freigestellten Leitern die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre. In Paragraph 50, LDG 1984 finden sich unterschiedliche Bedingungen, unter welchen die Bestimmungen für die Vergütung gehaltener Unterrichtsstunden im Rahmen von Dauermehrdienstleistungen nach Absatz 3 und von Einzelsupplierungen nach Absatz 4, auf Schulleiter anzuwenden sind. Während Absatz 3, allgemein auf das Überschreiten der Unterrichtsverpflichtung nach Paragraph 51, abstellt, verlangt Absatz 4, das Überschreiten der Supplierverpflichtung nach Paragraph 51, Absatz 7, LDG 1984. Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er für ein und dieselbe Rechtsfolge zwei unterschiedliche Formulierungen wählte, kann die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, letzter Satz LDG 1984 daher sinnvoll nur so verstanden werden, dass damit eine von Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz LDG 1984 abweichende Regelung getroffen werden sollte. Erstere stellt ausdrücklich auf das Überschreiten der in Paragraph 51, Absatz 7, LDG 1984 normierten Supplierverpflichtung ab, während Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz LDG 1984 - ebenso wie dessen Absatz eins, - allgemein auf ein Überschreiten der Unterrichtsverpflichtung nach Paragraph 51, LDG 1984 rekurriert.