Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0005

Rechtssatz

Einem Lehrer gebührt nach Paragraph 50, Absatz 3, LDG 1984 für jede auf Grund einer während des Schuljahrs insbesondere wegen der Notwendigkeit der Vertretung eines verhinderten Lehrers unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung gehaltene Unterrichtsstunde, wodurch durch dauernde Unterrichtserteilung sowohl das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 als auch die Jahresnorm überschritten werden, eine besondere Vergütung nach Paragraph 50, Absatz 5, LDG 1984. Damit soll nach den Materialien Regierungsvorlage 499 BlgNR römisch 21 . GP, 25) bereits ab der ersten Jahresstunde, die die individuelle Unterrichtsverpflichtung (und zugleich die Jahresnorm) übersteigt, ein Anspruch auf eine "Dauer-MDL-Vergütung" bestehen. Für einen Schulleiter gelten diese Bestimmungen, wenn er durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, LDG 1984 überschreitet. Demgegenüber führen Einzelsupplierungen nach Absatz 4, des Paragraph 50, LDG 1984 für einen Lehrer erst dann zu nach Absatz 5, legcit zu vergütenden Mehrdienstleistungen, wenn das Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984 überschritten wird. Für den Schulleiter gilt diese Vergütung in gleicher Weise, wenn er durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.