Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0005
Um von einer unter Paragraph 50, Absatz 3, LDG 1984 zu subsumierenden Vertretungstätigkeit ausgehen zu können, bedarf es keines Rückgriffs darauf, ob die schwangerschaftsbedingte Abwesenheit und die sich daraus ergebende Vertretungsnotwendigkeit "vorhersehbar" und einplanbar sind, wenn die Vertretung auf Grund einer Änderung der Lehrfächerverteilung während des Schuljahrs erfolgt.