Verwaltungsgerichtshof
11.11.2016
Ra 2016/12/0004
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im Revisionsfall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es war daher auszusprechen, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß dem in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet vergleiche B 16. März 2005, 2002/12/0276).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120004.L03