Verwaltungsgerichtshof
11.11.2016
Ra 2016/12/0004
GRS wie Ra 2015/12/0056 B 23. März 2016 RS 1
Das Verfahren über einen WE-Antrag ist einzustellen, wenn die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde. Eine solche Zurückweisung setzt eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision nicht voraus.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120004.L02