Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/11/0123
Das Gesetz ordnet (in Paragraph 7 m, Absatz eins, fünfter Satz AVRAG 1993) zwar an, dass entgegen dem Zahlungsstopp geleistete Zahlungen auf den Werklohnanspruch des Werkbestellers im Verfahren nach Absatz 3, als nicht geleistet gelten, also einem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nicht entgegengehalten werden können. Ihm ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass darüber hinaus andere die Höhe des Werklohnanspruchs des Werkunternehmers beeinflussende Parameter nicht zu berücksichtigen wären.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L05