Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/11/0123
Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 dienen der Sicherung des Strafverfahrens: Erschwernissen bei Strafverfolgung oder -vollzug soll dadurch begegnet werden, dass - in Ermangelung einer unmittelbar gegenüber dem einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen einhebbaren vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 7 l, AVRAG 1993 (gegenüber der die Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 subsidiär ist) - auf die Forderung des einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Werkunternehmers gegenüber seinem Auftraggeber gegriffen werden kann. Durch die Ermöglichung eines seitens der kontrollierenden Organe zu verhängenden Zahlungsstopps wird die Effektivität des Sicherungsinstruments weiter erhöht, weil die "Sperrwirkung" verbotswidriger Zahlungen früher einsetzt: Entgegen dem Zahlungsstopp geleistete Zahlungen des Werkbestellers an den Werkunternehmer gelten im Verfahren nach Absatz 3, als "nicht geleistet", reduzieren also die Maximalhöhe der möglichen Sicherheitsleistung nicht. Die Sicherheitsleistung kann (grundsätzlich) den gesamten Werklohn erfassen, ist aber jedenfalls mit dem Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe begrenzt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L01