Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0120

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, tritt in den Hintergrund, soweit der Kollektivvertrag die konkreten Voraussetzungen für die Einstufung festlegt (Hinweis OGH vom 25. Juni 2014, 9 ObA 48/14w).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110120.L03