Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ra 2016/11/0120
Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, tritt in den Hintergrund, soweit der Kollektivvertrag die konkreten Voraussetzungen für die Einstufung festlegt (Hinweis OGH vom 25. Juni 2014, 9 ObA 48/14w).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110120.L03