Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ra 2016/11/0120
Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, gilt nicht, wenn der Kollektivvertrag (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt (Hinweis E vom 21. November 2013, 2012/11/0178, mit Verweis auf das Urteil des OGH vom 18. Juni 2009, 8 ObA 20/09p).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110120.L02