Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0103

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen befristet und unter der Auflage einer Nachuntersuchung mit Haarprobe "erteilt". Nach dem Akteninhalt (Auszug aus dem Führerscheinregister) ist der Revisionswerber jedoch seit über zehn Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung (dementsprechend findet sich im Akt auch kein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung). Sollte aber Gegenstand der behördlichen Entscheidung nicht die Erteilung einer Lenkberechtigung (iSd 2. und 3. Abschnittes des FSG 1997), sondern die - nachträgliche - Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung (5. Abschnitt des FSG 1997) des Revisionswerbers (durch Befristung und Vorschreibung einer Auflage) sein, so handelte es sich dabei um eine andere Sache (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997), was im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu bringen wäre. In diesem Fall wären die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen und für die Befristung der Lenkberechtigung neuerlich zu beurteilen, wobei insbesondere Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 (für den Fall, dass die Suchtgiftabhängigkeit des Revisionswerbers nicht mehr bestehen sollte) und im Kontext auch Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV 1997 zu beachten wären (Hinweis E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0088).