Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0039 E 18. März 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd Paragraph 13, FSG-GV 1997 schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149; E 19. Juli 2002, 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.