Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/11/0061
GRS wie 2002/11/0039 E 18. März 2003 RS 2
Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd Paragraph 13, FSG-GV 1997 schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149; E 19. Juli 2002, 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.