Verwaltungsgerichtshof
28.03.2018
Ra 2016/11/0010
Es ist jeweils vor Betreten des Lokals (Paragraph eins, NKV 2009) bzw. des einzelnen Gastraums (Paragraph 2, NKV 2009) durch entsprechende Hinweisschilder deutlich zu machen, ob im Lokal/im konkreten Gastraum geraucht werden darf. In den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NKV 2009 - also bei Vorhandensein mehrerer Gasträume, wobei in einem ("eigens dafür vorgesehenen") Gastraum geraucht werden darf -
ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, letzter Halbsatz NKV 2009 zusätzlich zum Symbol der schriftliche Hinweis "Abgetrennter Raucherraum im Lokal" erforderlich. Dem liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, dass der Gast, bevor er ein Lokal bzw. einen einzelnen Gastraum betritt, über die tatsächlichen Gegebenheiten im Lokal zu informieren ist, um sich darauf einstellen bzw. entscheiden zu können (VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235). Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es jedenfalls "von der Straße aus" ersichtlich zu sein hat, ob es sich um ein Raucherlokal handelt oder nicht, völlig unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten (man denke an ein Lokal in einem Einkaufszentrum).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110010.L01