Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/10/0135
Bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, ist auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - daher auch auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/10/0136
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100135.L01