Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
Ra 2016/10/0056
Unter "zu versorgende Personen" iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 sind nicht jene Personen zu verstehen, die eine bestimmte Apotheke (überhaupt bzw. mehr oder weniger regelmäßig) frequentieren; vielmehr handelt es sich dabei um jenen Personenkreis, für den unter Gesichtspunkten der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs eine räumliche Nahebeziehung zur Betriebsstätte der Apotheke besteht vergleiche E 28. Juni 2004, 2001/10/0256).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/10/0057
Ra 2016/10/0060
Ra 2016/10/0059
Ra 2016/10/0058