Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/10/0022

Rechtssatz

Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für welches der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch den angefochtenen, diesen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss weiterhin beschwert sein sollte. Die gegen die Abweisung des VH-Antrags erhobene Revision ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100022.J02