Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0005

Rechtssatz

Die Änderung der Umschreibung des Tatvorwurfs stellt keine Verschlechterung im Sinne einer gemäß Paragraph 42, VwGVG 2014 verpönten Verhängung einer höheren Strafe dar.