Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0005

Rechtssatz

Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Tiroler Waldordnung und des Forstgesetzes" bzw. "Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie der dort jeweils vorgesehenen Verfahrensbestimmungen" wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet vergleiche B 26. Februar 2015, Ra 2015/16/0014). Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche B 19. März 2014, Ro 2014/09/0034).