Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0104

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen.