Verwaltungsgerichtshof
06.09.2016
Ra 2016/09/0056
Zur Bemessung der Strafe ist darauf hinzuweisen, dass das VwG die Strafe auf Grund des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verhängt hat, wonach der Täter im Falle einer erstmaligen oder weiteren Wiederholung einer Übertretung des AuslBG mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,-- zu bestrafen ist. Zugleich wurde es als erschwerend gewertet, dass der Arbeitgeber bereits einmal einschlägig bestraft worden ist. Das VwG hat bei seiner Strafbemessung übersehen, dass es sich bei einer "einschlägigen Vormerkung nach dem AuslBG", bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt, das nicht ein weiteres Mal als Erschwerungsgrund herangezogen werden darf vergleiche E 24. Mai 1996, 94/09/0347; E 28. Juni 2007, 2004/09/0002).