Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0046

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der künstlerischen, historischen oder kulturellen Bedeutung eines Denkmals und der Entscheidung über die Frage, ob seine Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 im öffentlichen Interesse gelegen und ob das Denkmal daher mit Bescheid nach Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 unter Denkmalschutz zu stellen ist, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090046.L04