Verwaltungsgerichtshof
20.06.2016
Ra 2016/09/0046
Bei der Beurteilung der künstlerischen, historischen oder kulturellen Bedeutung eines Denkmals und der Entscheidung über die Frage, ob seine Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 im öffentlichen Interesse gelegen und ob das Denkmal daher mit Bescheid nach Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 unter Denkmalschutz zu stellen ist, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090046.L04