Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0024 B 19. März 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 707/2014-16, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. Juni 1992, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Ziffer 87,; die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1999, Zl. 98/10/0008, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090046.L03