Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0027

Rechtssatz

Die Entschuldigung mit einer (nicht näher ausgeführten) beruflichen Verhinderung stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung dar vergleiche E 25. Juni 2013, 2012/09/0168).