Verwaltungsgerichtshof
30.03.2016
Ra 2016/09/0022
Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann vergleiche E 23. Oktober 1997, 97/07/0121; E 20. Februar 2003, 2000/06/0157).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090022.L02