Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0022

Rechtssatz

Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann vergleiche E 23. Oktober 1997, 97/07/0121; E 20. Februar 2003, 2000/06/0157).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090022.L02