Verwaltungsgerichtshof
30.03.2016
Ra 2016/09/0022
Die Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung. Auf das Vollstreckungsverfahren sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG, soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Derartige Zwangsstrafen sind keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf das diesbezügliche Verfahren daher nicht anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090022.L01