Verwaltungsgerichtshof
24.02.2016
Ra 2016/09/0014
GRS wie 2006/09/0092 E 6. November 2006 RS 1
Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/09/0013 B 24. Februar 2016