Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0046 B 20. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, AVG und Paragraph 17, VwGVG 2014 (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und

3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht vergleiche EGMR Urteile 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdottir gegen Island, Nr. 31930/04; und 8. Oktober 2015, Korošek gegen Slowenien, Nr. 77212/12).