Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0009

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Tätigkeit von Sachverständigen und die Frage einer allfälligen Befangenheit im Verfahren vor dem VwG ist zu berücksichtigen, dass sich im Unterschutzstellungsverfahren das Bundesdenkmalamt einerseits und der Eigentümer des Denkmals anderseits regelmäßig als Parteien gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Tragen, da es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht iS dieser Bestimmung geht. Zieht das VwG dabei - etwa zur Ergänzung des Gutachtens im behördlichen Verfahren - einen Sachverständigen heran, so stehen dafür zwar grundsätzlich auch die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes zur Verfügung vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014 und Paragraph 52, AVG; E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). Angesichts ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Partei des Verfahrens und der Möglichkeit, dass sie bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt mitgewirkt haben, stellt sich allerdings im Hinblick auf die Waffengleichheit die Frage ihrer Befangenheit und damit der Zulässigkeit ihrer Mitwirkung als unabhängige Sachverständige des Gerichts.