Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0009

Rechtssatz

Die Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes nehmen eine wesentliche Rolle bei der Unterschutzstellung im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt ein. Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten, lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche E 6. Juli 1972, 370/72, VwSlg NF 8268 A/1972; E 20. November 2001, 2001/09/0072; E 20. Februar 2014, 2013/09/0154). Diese Rechtsprechung wurde durch die Novelle des DMSG 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978,, im Gesetz selbst positiviert, wonach das Bundesdenkmalamt die Entscheidung über die Unterschutzstellung "unter Bedachtnahme auf die ... wissenschaftlichen Erkenntnisse" zu entscheiden hat, welche Regel nunmehr in Paragraph eins, Absatz 5, DMSG 1923 enthalten ist. Paragraph eins, Absatz 5, DMSG 1923 sieht seit der Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 170 weiters vor, dass "(b)ei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz

gestellt werden, ... die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt

geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen" ist.