Verwaltungsgerichtshof
28.03.2017
Ro 2016/09/0009
Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche B 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0088; B 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103), ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 zulässig.