Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0171 E 27. Jänner 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).