Verwaltungsgerichtshof
28.03.2017
Ro 2016/09/0009
GRS wie Ra 2015/08/0171 E 27. Jänner 2016 RS 3
Die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).