Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0001

Rechtssatz

Soweit das VwG die Ansicht vertritt, die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle dann, wenn keine Bescheinigung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 vorliege, eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar, so ist dem nicht zu folgen. Diese Ansicht beruht auf der vom VwGH nicht geteilten Annahme, die "Verabreichung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine "Abgabe" iSd Paragraph 2, Absatz 11, AMG 1983 dar. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 stellt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht dar, die sich nicht an Ärzte - es sei denn, diese treten als "Abgeber" iSd Paragraph 2, Absatz 11, AMG 1983 auf - richtet, sodass diese Bestimmung auch dann, wenn deren Kriterien nicht erfüllt sind, einer ärztlichen Anwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels nicht hindernd entgegensteht.