Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0001

Rechtssatz

Den Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden vergleiche E 22. April 1991, 89/12/0246). Dies ergibt sich schon daraus, dass die "Verabreichung" bzw. "Anwendung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt - der nach Paragraph 2, Absatz eins, AMG 1983 als "Anwender" bestimmt wird, soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Arzneimittel benötigt - keine "Abgabe" iSd Paragraph 2, Absatz 11, AMG 1983 darstellt. Der Vorwurf der Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels stellt demnach - als solches - noch keine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar.