Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0188

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, nicht aber, welche Strafe in einem anderen Fall verhängt wurde vergleiche in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, 96/02/0011, vom 26. Februar 1996, 95/10/0171, und vom 19. Februar 2014, 2013/10/0206).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0189