Verwaltungsgerichtshof
15.11.2017
Ra 2016/08/0184
GRS wie Ra 2016/12/0001 B 27. Juni 2017 RS 2
Der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des VwG an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre vergleiche E 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/08/0185