Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0081 E 19. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Dabei muss nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre vergleiche B 30. März 2016, Ra 2015/09/0139; E 24. April 2014, 2013/09/0049; E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0185