Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2016/08/0142
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017
GRS wie Ro 2016/08/0012 E 6. Juli 2016 RS 12
Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039), wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden vergleiche den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L07