Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0142

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Rechtssatz

Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG nichts zu ändern vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0311).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L05