Verwaltungsgerichtshof
23.06.2017
Ra 2016/08/0141
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde, wenn sie in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, 2008/03/0098, und vom 4. Februar 1993, 92/18/0168, jeweils mwN) und eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Berufungsbehörde dem Verschlechterungsverbot des Paragraph 51, Absatz 6, VStG widerspricht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2007, 2006/07/0109, und vom 28. Februar 1995, 94/11/0369, mwN). Diese Rechtsprechung ist, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, VwGVG Paragraph 16, Absatz 2, VStG anzuwenden hat und Paragraph 42, VwGVG der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, VStG entspricht, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080141.L07