Verwaltungsgerichtshof
23.06.2017
Ra 2016/08/0141
Bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018; vergleiche dagegen zur Zulässigkeit einer anderen Subsumtion der Tat das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080141.L06