Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0141

Rechtssatz

Bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018; vergleiche dagegen zur Zulässigkeit einer anderen Subsumtion der Tat das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080141.L06