Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0119

Rechtssatz

Dem Eintritt einer am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG steht nicht entgegen, dass die beschäftigten Personen über einschlägige Gewerbeberechtigungen verfügten vergleiche den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/08/0078, mwN).