Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0041 E 10. April 2013 RS 1

(hier keine Bezugnahme auf Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche die hg Erkenntnisse vom 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN).