Verwaltungsgerichtshof
14.11.2018
Ra 2016/08/0082
Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar vergleiche etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/08/0083
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L08