Verwaltungsgerichtshof
14.11.2018
Ra 2016/08/0082
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind vergleiche VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/08/0083
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016080082.L03