Verwaltungsgerichtshof
27.08.2019
Ra 2016/08/0074
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Absatz 3, der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Absatz 4, der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/08/0176).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080074.L04