Verwaltungsgerichtshof
09.12.2020
Ra 2016/08/0059
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096). Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch selbst - und nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, die kein zulässiger Entscheidungsgegenstand ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) - in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 13.8.2013, 2011/08/0344).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080059.L03