Verwaltungsgerichtshof
04.04.2019
Ra 2016/08/0032
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Folgen des Meldeverstoßes - trotz Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung - nicht als unbedeutend im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, dritter Satz ASVG einstufte und daher nicht zum Anlass nahm, den Entfall der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auszusprechen, zumal sich der Meldeverstoß auf fünf Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und die Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle auch noch nicht nachgeholt worden waren, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt vergleiche VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041; 7.9.2011, 2008/08/0218, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080032.L03