Verwaltungsgerichtshof
06.07.2016
Ro 2016/08/0012
Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039), wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden vergleiche den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J12