Verwaltungsgerichtshof
09.06.2020
Ra 2016/08/0005
Zur Tätigkeit des Baueisenbiegers gehört, dass das Bewehrungsmaterial auf die benötigte Länge zugeschnitten und durch Biegen in Form gebracht wird sowie dass die Einzelteile - durch Flechten, Verschweißen bzw. auf andere Weise - zu einer Tragekonstruktion verbunden werden vergleiche in dem Sinn OGH 5.6.2012, 10 ObS 37/12g; auch OLG Wien 21.6.2016, 7 Ra 31/16d). Die Tätigkeit des Baueisenverlegers umfasst hingegen das Anbringen (die Montage) des vorgebogenen Bewehrungsmaterials bzw. der hergestellten Tragekonstruktion im Zuge eines auszuführenden Baus auf einer Baustelle (die Baustellengebundenheit der Verlegertätigkeit folgt aus der Wortinterpretation in Verbindung mit einer systematischen Betrachtung auch der anderen im Paragraph 2, BUAG aufgelisteten Verlegerbetriebe).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L02