Verwaltungsgerichtshof
09.06.2020
Ra 2016/08/0005
Für die Zugehörigkeit zum BUAG kommt es seit dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, nicht (mehr) darauf an, ob eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die in einem konkreten Betrieb ausgeübte Tätigkeit in den Tätigkeitsbereich einer der im Paragraph 2, BUAG aufgezählten Betriebsarten fällt vergleiche ErläutRV 426 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13; VwGH 20.9.2000, 97/08/0461; 9.6.2015, Ra 2014/08/0069, 0070).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L01